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Cannabis und Straßenverkehr – Was müssen Patient:innen beachten?

Immer mehr Menschen erhalten Cannabis auf Rezept – sei es zur Behandlung chronischer Schmerzen, bei Spastik oder anderen Indikationen. Doch was bedeutet das für die Teilnahme am Straßenverkehr? Dürfen Patient:innen Auto fahren? Welche Grenzwerte gelten? Und wann droht der Entzug der Fahrerlaubnis? Dieser Beitrag bietet einen Überblick für medizinische Cannabisnutzer:innen.

Ist Fahren mit Cannabis im Blut grundsätzlich verboten?

Nein. Wer Cannabis legal als Medikament verschrieben bekommt, darf grundsätzlich am Straßenverkehr teilnehmen – allerdings nur, wenn die Fahrtüchtigkeit nicht eingeschränkt ist. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) und die Fahrerlaubnisverordnung (FeV) mehrfach klargestellt [1].

Welche Voraussetzungen gelten für Cannabispatient:innen?

Medizinisch behandelte Patient:innen dürfen dann Auto fahren, wenn:

  • eine regelmäßige und stabile Einnahme der Medikation vorliegt,
  • keine Ausfallerscheinungen auftreten (z. B. Konzentrationsstörungen, Schwindel),
  • sie nicht „zusätzlich“ konsumieren, d. h. außerhalb der verordneten Einnahmeschemata, [2]
  • sie über die Wirkung und Risiken des Medikaments aufgeklärt wurden.

Wie unterscheiden sich Patient:innen von Freizeitkonsumenten?

Freizeitkonsum von Cannabis war im Straßenverkehr bislang streng reguliert. Bis April 2024 lag der THC-Grenzwert bei 1,0 ng/ml Blutserum.

Mit Inkrafttreten des neuen Cannabisgesetzes (CanG) wurde dieser Grenzwert angepasst: Seit 2024 gilt für den nichtmedizinischen Konsum von Cannabis ein neuer Richtwert von 3,5 ng/ml THC im Blutserum. Dieser Wert wurde auf Empfehlung der Sachverständigenkommission festgelegt [3].

Bei medizinischen Cannabispatient:innen gilt dieser Grenzwert nicht automatisch. Entscheidend ist weiterhin, ob sie verkehrstüchtig waren und keine Auffälligkeiten gezeigt haben [4].

Was droht bei einem Unfall?

Wenn Patient:innen unter Cannabiswirkung einen Unfall verursachen, kann das ernste Konsequenzen haben:

  • Haftung und Regress durch die Versicherung
  • Strafverfahren bei Verdacht auf Fahruntüchtigkeit
  • Entzug der Fahrerlaubnis bei nachgewiesener Einschränkung der Fahrtüchtigkeit

Deshalb ist besonders wichtig: Wer sich nach der Einnahme benommen, müde oder unkonzentriert fühlt, sollte nicht fahren – auch bei legaler Verordnung.

Wie können Patient:innen sich absichern?

  • Immer Arztbescheinigung und Rezeptnachweis mitführen
  • Einnahmezeiten dokumentieren
  • Verkehrstauglichkeit selbstkritisch einschätzen
  • Im Zweifel: alternative Verkehrsmittel nutzen

Erlaubt, aber nicht grenzenlos

Cannabispatient:innen dürfen Auto fahren, solange sie nicht berauscht sind und ihre Medikation kontrolliert einnehmen. Sie sind damit rechtlich anders zu behandeln als Freizeitkonsumenten. Dennoch bleibt die Eigenverantwortung hoch: Wer Symptome wie Schwindel, verlangsamte Reaktionsfähigkeit oder Koordinationsprobleme verspürt, sollte nicht ans Steuer gehen – auch nicht mit Rezept.

Literatur

[1] BGH, Beschluss vom 14.02.1985 – 4 StR 372/84; FeV Anlage 4, Nr. 9.2.2

[2] Vgl. auch: Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt): „Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahreignung“ (2022), S. 146: „Bei medizinisch verordnetem Cannabis besteht die Fahreignung nur dann, wenn kein weiterer, nicht verordneter Konsum erfolgt.“
BGH, Beschluss vom 14.02.1985 – 4 StR 372/84; FeV Anlage 4, Nr. 9.2.2

[3] Empfehlung der Arbeitsgruppe „Cannabis im Straßenverkehr“ im Auftrag des BMDV, März 2024

[4] Schüler R. Cannabis als Medizin und Fahrerlaubnis. In: Müller-Vahl/Grotenhermen (Hrsg.), Cannabis und Cannabinoide in der Medizin. 2024.

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