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Medizinisches Cannabis – Apothekenpflicht und Abgabe

Seit der Neuregelung durch das KCanG (Konsumcannabisgesetz) im April 2024 ist Cannabis in Deutschland zweigleisig geregelt: Während nicht-medizinischer Konsum über Anbauvereinigungen und Eigenanbau möglich ist, bleibt medizinisches Cannabis weiterhin apothekenpflichtig. Doch was bedeutet das genau – und worauf müssen Patient:innen beim Kauf achten?

Medizinisches vs. nicht-medizinisches Cannabis – ein klarer Unterschied

Medizinisches Cannabis wird nach Arzneimittelrecht abgegeben. Es unterliegt damit:

  • der Apothekenpflicht (§ 43 AMG) [1],
  • strengen Qualitätskontrollen nach Arzneibuchstandard (u. a. GMP) [2],
  • und wird nur auf ärztliches Rezept (BtM- oder Arzneimittelrezept) verordnet [3].

Im Gegensatz dazu ist der Eigenanbau von Freizeitcannabis zwar legalisiert, darf aber nicht in einer Cannabis Apotheke verkauft werden – es wird ausschließlich über Anbauvereinigungen bezogen und erfüllt keine arzneiliche Qualitätsanforderung [4].

Welche Produkte gibt es in der Apotheke?

Patient:innen erhalten in der Apotheke folgende cannabisbasierte Arzneimittel:

  • Cannabisblüten (verschiedene THC-/CBD-Gehalte und Sorten),
  • Vollspektrumextrakte (Öle/Tropfen mit standardisiertem Gehalt),
  • Reinextrakte und Reinstoffe (z. B. Dronabinol),
  • Fertigarzneimittel wie Sativex®, das z. B. bei Spastik infolge von Multipler Sklerose eingesetzt wird [3].

Die Abgabe erfolgt stets mit pharmazeutischer Beratung – etwa zur Einnahme, Lagerung oder zu potenziellen Wechselwirkungen.

Herkunft & Qualitätskontrolle: Worauf Apotheken achten müssen

Alle medizinischen Cannabisprodukte müssen:

  • aus zugelassenem Anbau stammen (z. B. Deutschland, Kanada, EU),
  • unter kontrollierten GMP-Bedingungen hergestellt sein [2],
  • regelmäßig auf Wirkstoffgehalt, Schimmel, Schwermetalle und mikrobiologische Belastung geprüft werden.

Nur zertifizierte Großhändler und Apotheken dürfen diese Produkte beziehen – so wird eine gleichbleibende pharmazeutische Qualität sichergestellt.

Warum nicht einfach selbst anbauen?

Auch wenn das KCanG den Eigenanbau von Cannabis für Erwachsene erlaubt, dürfen Patient:innen ihre medizinische Therapie nicht durch Selbstanbau ersetzen, wenn sie cannabisbasierte Arzneimittel anwenden.

Dafür gibt es gute Gründe:

  • unkontrollierbare Wirkstoffkonzentration,
  • fehlende ärztliche Kontrolle,
  • keine Erstattung durch die Krankenkasse,
  • Rechtsunsicherheit bei gleichzeitiger Einnahme von Freizeit- und Medizinalcannabis – insbesondere im Hinblick auf ärztliche Verordnung und Fahrerlaubnis, wenn das Konsummuster nicht eindeutig getrennt ist [5].

Tipps für den Kauf von medizinischem Cannabis

  • Rezept vollständig übermitteln,
  • Sorte und Wirkstoffgehalt mit der Ärztin/dem Arzt exakt abstimmen,
  • bei Lieferengpässen offen für therapeutisch gleichwertige Alternativen sein,
  • Rückfragen zur Anwendung, Lagerung und Dosierung beachten.

Pharmazeutische Sicherheit macht den Unterschied

Medizinisches Cannabis ist nicht einfach „legaler Hanf“ – es handelt sich um ein Arzneimittel mit hohem Qualitätsanspruch. Die Apothekenpflicht garantiert pharmazeutische Sicherheit, wirksame Standardisierung und professionelle Beratung. Für Patient:innen ist es wichtig zu verstehen: Medizinischer und nicht-medizinischer Konsum sind rechtlich und therapeutisch strikt getrennt.

Literatur

[1] § 43 Arzneimittelgesetz (AMG), Stand: 2025
[2] Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM): Cannabis als Medizin, 2024, www.bfarm.de
[3] Müller-Vahl, K./Grotenhermen, F. (Hrsg.): Cannabis und Cannabinoide in der Medizin, 2024, Kapitel „Verschreibungsfähige cannabisbasierte Medikamente“
[4] § 19 Konsumcannabisgesetz (KCanG), Stand: Juni 2025
[5] Bundesgesundheitsministerium: FAQ zum Cannabisgesetz (KCanG), 2024, www.bundesgesundheitsministerium.de

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